Photovoltaik 2023 – Das ändert sich

Mit der Neufassung des Erneuer­bare-Energien-Gesetzes (EEG) vom Juli 2022 wird Photo­voltaik für private Haus­halte wieder interes­santer. Zum einen wurden die Ver­gütungs­sätze für die Ein­speisung ange­hoben und das Betreiben einer Photo­voltaik-Anlage wird zukünftig deut­lich ver­ein­facht. Die meisten Rege­lungen aus dem EEG traten erst zum 01.01.2023 in Kraft. Sprchen Sie uns einfach an, wir helfen weiter.

Seit der Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Jahr 2000 hat sich der An­teil von erneuer­baren Energien am Brutto­strom­ver­brauch in Deutsch­land von 6,3 Pro­zent auf 41,1 Pro­zent im Jahr 2021 er­höht. Ziel ist den Anteil am Aus­bau der erneuer­baren Ener­gien am Brutto­strom­ver­brauch von min­des­tens 80 Prozent im Jahr 2030 zu erreichen, das hat die Bundes­regierung in der Neu­fassung des EEG 2023 fest­gehalten. Eben­so wurde gesetz­lich ver­ankert, dass die Nut­zung erneuer­barer Ener­gien im “über­ragen­den öffent­lichen Inter­esse” liegt und der “öffent­lichen Sicher­heit” dient.

Um die ambitionierten Ziele zu er­reichen, schafft das EEG mit steuer­lichen Ent­lastungen, Ent­büro­kra­tisierung und höheren Ver­gütungs­sätzen An­reize für die eigene Solar­anlage.

Das ändert sich ab 01.01.2023

  • Einkommens- und Gewerbesteuer­befreiung: ab 2023 werden Anla­gen mit einer Leis­tung bis 30 kWp von der Ein­kommens- und Gewerbe­steuer befreit. Bis­lang galt die Befreiung nur für An­lagen bis 10 kWp.
  • Keine Anwesenheitspflicht für Netz­betreiber: Für neue Anlagen bis 30 kWp ist es nicht mehr nö­tig, dass bei der Inbetrieb­nahme der Netz­betreiber an­wesend ist.
  • keine Wirkleistungsbegrenzung: die Regel, dass nur maxi­mal 70 % der Nenn­leistung einer PV-Anlage in das öffent­liche Strom­netz ein­gespeist wer­den darf, ent­fällt für neue Anlagen mit einer Leis­tung bis 25 kWp, die ab 01.01.2023 in Betrieb gehen. Bestands­anlagen bis 7 kWp müssen diese Rege­lung dann auch nicht mehr ein­halten. Die Wirk­leis­tungs­begren­zung gilt über den Jahres­wechsel hinaus aus­schließ­lich für Bestands­anlagen zwischen 7 und 25 kWp.
  • Standortunabhängige Förderung: erst­mals werden auch PV-Anlagen geför­dert, die nicht auf einem Haus­dach installiert sind, sondern beispiels­weise auf dem Garagen­dach, am Balkon oder im Garten.
  • Flexibles Erzeugermodell: Zukünftig können sich Betreiber jähr­lich ent­scheiden, ob sie ihre PV-Anlage aus­schließ­lich für den Eigen­bedarf nutzen oder einen Teil des selbst erzeugten Stroms ins öffent­liche Netz ein­speisen.

Steuerfreiheit

Die wichtigste Änderung dürfte für Privat­haushalte die kom­plette und grund­sätz­liche Steuer­freiheit kleiner Anlagen sein. Dies gilt für private Anlagen bis zu 30 kWp und für Anlagen auf gemischt genutzt Gebäu­den bis 15 kWp. Die Steuer­befreiung gilt unab­hängig von der Verwen­dung des erzeugten Stroms, also auch dann, wenn der selbst produ­zierte Strom voll­ständig in das öffent­liche Netz ein­gespeist wird.

Dies bedeutet jedoch auch, dass alle Aus­gaben, die in Zusammen­hang mit der PV-Anlage stehen, nicht als Betriebs­ausgaben oder Werbungs­kosten abgezogen werden dürfen! Damit sind auch alle Auf­wendungen (ein­schließ­lich der AfA) für eine Photo­voltaik­anlage ein­kommen­steuerlich unbeacht­lich.

Für alle Photovoltaik­anlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungs­grundsätze noch für alle Jahre bis ein­schließ­lich 2022 weiter.

Steuerbefreiung gilt auch für die Lieferung, die Ein­fuhr und die Installation einer PV-Anlage ein­schließlich eines Strom­speichers, so dass ab 01.01.2023 sowohl die Lieferung des Materials als auch die Mon­tage einer PV-Anlage nicht mehr mit der Umsatz­steuer belastet sein wird.

 

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