Mit der Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom Juli 2022 wird Photovoltaik für private Haushalte wieder interessanter. Zum einen wurden die Vergütungssätze für die Einspeisung angehoben und das Betreiben einer Photovoltaik-Anlage wird zukünftig deutlich vereinfacht. Die meisten Regelungen aus dem EEG traten erst zum 01.01.2023 in Kraft. Sprchen Sie uns einfach an, wir helfen weiter.
Seit der Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Jahr 2000 hat sich der Anteil von erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in Deutschland von 6,3 Prozent auf 41,1 Prozent im Jahr 2021 erhöht. Ziel ist den Anteil am Ausbau der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von mindestens 80 Prozent im Jahr 2030 zu erreichen, das hat die Bundesregierung in der Neufassung des EEG 2023 festgehalten. Ebenso wurde gesetzlich verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im “überragenden öffentlichen Interesse” liegt und der “öffentlichen Sicherheit” dient.
Um die ambitionierten Ziele zu erreichen, schafft das EEG mit steuerlichen Entlastungen, Entbürokratisierung und höheren Vergütungssätzen Anreize für die eigene Solaranlage.
Das ändert sich ab 01.01.2023
- Einkommens- und Gewerbesteuerbefreiung: ab 2023 werden Anlagen mit einer Leistung bis 30 kWp von der Einkommens- und Gewerbesteuer befreit. Bislang galt die Befreiung nur für Anlagen bis 10 kWp.
- Keine Anwesenheitspflicht für Netzbetreiber: Für neue Anlagen bis 30 kWp ist es nicht mehr nötig, dass bei der Inbetriebnahme der Netzbetreiber anwesend ist.
- keine Wirkleistungsbegrenzung: die Regel, dass nur maximal 70 % der Nennleistung einer PV-Anlage in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden darf, entfällt für neue Anlagen mit einer Leistung bis 25 kWp, die ab 01.01.2023 in Betrieb gehen. Bestandsanlagen bis 7 kWp müssen diese Regelung dann auch nicht mehr einhalten. Die Wirkleistungsbegrenzung gilt über den Jahreswechsel hinaus ausschließlich für Bestandsanlagen zwischen 7 und 25 kWp.
- Standortunabhängige Förderung: erstmals werden auch PV-Anlagen gefördert, die nicht auf einem Hausdach installiert sind, sondern beispielsweise auf dem Garagendach, am Balkon oder im Garten.
- Flexibles Erzeugermodell: Zukünftig können sich Betreiber jährlich entscheiden, ob sie ihre PV-Anlage ausschließlich für den Eigenbedarf nutzen oder einen Teil des selbst erzeugten Stroms ins öffentliche Netz einspeisen.
Steuerfreiheit
Die wichtigste Änderung dürfte für Privathaushalte die komplette und grundsätzliche Steuerfreiheit kleiner Anlagen sein. Dies gilt für private Anlagen bis zu 30 kWp und für Anlagen auf gemischt genutzt Gebäuden bis 15 kWp. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms, also auch dann, wenn der selbst produzierte Strom vollständig in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Dies bedeutet jedoch auch, dass alle Ausgaben, die in Zusammenhang mit der PV-Anlage stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen! Damit sind auch alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich.
Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2022 weiter.
Steuerbefreiung gilt auch für die Lieferung, die Einfuhr und die Installation einer PV-Anlage einschließlich eines Stromspeichers, so dass ab 01.01.2023 sowohl die Lieferung des Materials als auch die Montage einer PV-Anlage nicht mehr mit der Umsatzsteuer belastet sein wird.